AGB:

 

Mit Abgabe des Rezepts und/oder der Vereinbarung eines Termins in unserer Praxis (Praxis für Physiotherapie Silke Hofmann), auch telefonisch, gehen Sie mit uns einen „Dienstleisungsvertrag für Heilleistungen“ ein (siehe auch §611ff BGB).

 

Die von unserer Praxis für Physiotherapie Silke Hofmann erbrachten Leistungen werden bei gesetzlichen Versicherten Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, d.h. von uns mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. (Bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung der Rezeptgebühr. Diese ist von Ihnen selbst zu zahlen. Ausgenommen sind Patienten mit gültiger Zuzahlungsbefreiung).

 

Beihilfe und / oder privatversicherten Patienten werden die erbrachten Leistungen persönlich in Rechnung gestellt.

 

Unsere Preise richten sich NICHT immer nach den erstattungsfähigen Höchstpreisen der Beihilfesätze.

 

Eine Rechtsbeziehung besteht lediglich zwischen Patienten und Dienstleister (Praxis Silke Hofmann). (Nicht den Kooperationspartnern)

 

Zwischen dem Dienstleister und der Krankenversicherung des Patienten bzw. der Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbeziehung!

 

Privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patienten müssen also damit rechnen, dass die Aufwendung möglicherweise nicht voll erstattet wird. Der Patient ist und bleibt in jedem Falle zur Zahlung der veranschlagten Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe eine Erstattung durch die Krankenkasse oder Beihilfe erfolgt.

 

Terminabsage und nicht wahrgenommene Termine.

Termine müssen 24 Sunden vor Ihrem Termin abgesagt werden.

 

Sollten Sie nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine absagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3 SGB (siehe auch §615 BGB) nach gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen, privat in Rechnung zu stellen.

 

Zahlungsziel:

 

Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel am Ende einer Rezeptserie. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Patient gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 auch ohne Mahnung in Verzug. Für die erste und zweite Mahnung, welche nach Eintritt des Verzuges erfolgen, werden 5 Euro Mahngebühr vereinbart. Diese sind mit Zugang der jeweiligen Mahnung fällig.